Wie viel Rentner in Deutschland für die Krankenversicherung zahlen, hängt davon ab, wie sie versichert sind: pflichtversichert in der Krankenversicherung der Rentner, freiwillig gesetzlich oder privat. Auch die Einnahmen, auf die Beiträge anfallen, spielen eine Rolle.
Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden oft direkt von der Rente abgezogen. Bei der gesetzlichen Rente zahlen Rentner und Rentenversicherung grundsätzlich je die Hälfte des Krankenversicherungsbeitrags. Den Pflegeversicherungsbeitrag zahlt der Rentner allein.
Drei Versicherungswege im Alter
Die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) ist eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie gilt nicht automatisch für alle, die eine gesetzliche Rente beziehen. Neben dem Rentenanspruch muss auch die Vorversicherungszeit stimmen: In der zweiten Hälfte des Erwerbslebens muss man mindestens neun Zehntel der Zeit gesetzlich versichert gewesen sein. Zeiten in der Pflichtversicherung, der freiwilligen Mitgliedschaft und der Familienversicherung zählen grundsätzlich mit. Für jedes Kind rechnet die Krankenkasse drei Jahre an. Sie prüft, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind.
Wer die Vorversicherungszeit nicht erfüllt, kann je nach Situation freiwillig gesetzlich oder privat versichert sein. Auch eine Familienversicherung kann infrage kommen. Ob jemand in der KVdR oder freiwillig gesetzlich versichert ist, entscheidet vor allem darüber, welche Einnahmen für die Beiträge zählen.
| Versicherungsstatus | Welche Einnahmen zählen grundsätzlich? | Wer trägt den Beitrag? |
|---|---|---|
| Pflichtversicherung in der KVdR | Gesetzliche Rente, Betriebsrenten und bestimmte weitere Versorgungsbezüge | Gesetzliche Rente: Rentner und Rentenversicherung teilen den Krankenversicherungsbeitrag; auf Betriebsrenten zahlt der Rentner grundsätzlich allein |
| Freiwillige gesetzliche Versicherung | Gesetzliche Rente, Betriebsrenten und weitere beitragspflichtige Einnahmen, etwa aus Vermietung oder Kapitalvermögen | Beiträge werden aus den berücksichtigten Einnahmen berechnet; ein Zuschuss zur gesetzlichen Rente muss beantragt werden |
| Private Krankenversicherung | Der vereinbarte Tarif, nicht die Höhe der gesetzlichen Rente | Die versicherte Person zahlt den Tarifbeitrag; bei gesetzlicher Rente ist ein Zuschuss möglich |
Die Tabelle zeigt die Grundregeln. Bezieht jemand mehrere Renten oder weitere Einnahmen, berechnet die Krankenkasse den genauen Beitrag.
Beiträge aus der gesetzlichen Rente
Wer in der KVdR pflichtversichert ist, teilt sich mit der Rentenversicherung den Krankenversicherungsbeitrag auf die gesetzliche Rente. Das gilt auch für den Zusatzbeitrag. 2026 beträgt der allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung 14,6 Prozent. Jede Krankenkasse legt außerdem einen eigenen Zusatzbeitrag fest. Der Durchschnitt liegt 2026 bei 2,9 Prozent. Der Zusatzbeitrag der eigenen Krankenkasse kann davon abweichen.
Bei einer gesetzlichen Rente zahlen Rentner und Rentenversicherung jeweils die Hälfte des allgemeinen Krankenversicherungsbeitrags und des Zusatzbeitrags. Wie viel das in Euro ausmacht, hängt von der Rentenhöhe und dem Zusatzbeitrag der Krankenkasse ab. Die Beiträge zur Pflegeversicherung kommen noch hinzu.
Steigt der Zusatzbeitrag der Krankenkasse, steigt auch der eigene Anteil. Bei einer Erhöhung gilt ein Sonderkündigungsrecht. Wer die Krankenkasse wechseln möchte, sollte Zusatzbeitrag und Leistungen vergleichen und die Kündigungsfristen prüfen.
Pflegebeiträge für Rentner
Die Pflegeversicherungsbeiträge werden getrennt von den Krankenversicherungsbeiträgen berechnet. Der Grundbeitrag in der sozialen Pflegeversicherung beträgt 2026 3,6 Prozent. Rentner tragen den Beitrag auf ihre gesetzliche Rente grundsätzlich vollständig selbst; die Rentenversicherung zahlt nichts dazu.
Kinderlose ab 23 Jahren zahlen grundsätzlich einen Zuschlag von 0,6 Prozentpunkten. Ihr Beitrag beträgt 2026 4,2 Prozent. Eltern zahlen den Grundbeitrag. Haben sie mehrere berücksichtigungsfähige Kinder unter 25 Jahren, sinkt der Beitrag weiter: 2026 beträgt er bei zwei Kindern 3,35 Prozent, bei drei Kindern 3,10 Prozent, bei vier Kindern 2,85 Prozent und bei fünf oder mehr Kindern 2,60 Prozent. Für den Elternstatus zählt ein Kind grundsätzlich lebenslang. Die zusätzlichen Abschläge richten sich nach der Zahl der Kinder unter 25 Jahren.
Die Regeln für Kinder in der Pflegeversicherung sind unabhängig davon, wie die Krankenkasse Kinderzeiten auf die KVdR-Vorversicherungszeit anrechnet. Wer als Elternteil erfasst ist oder einen Beitragsabschlag für mehrere Kinder erwartet, sollte die Angaben bei der Pflegekasse prüfen lassen.
Beiträge auf Betriebsrenten
Für Pflichtversicherte in der KVdR zählt eine Betriebsrente grundsätzlich als Versorgungsbezug, also als Einkommen aus einer betrieblichen Altersversorgung. Darauf können Krankenversicherungsbeiträge anfallen. 2026 gilt dafür ein monatlicher Freibetrag von 197,75 Euro. Beiträge fallen nur auf den Teil der Betriebsrente an, der über diesem Betrag liegt. Bei mehreren Betriebsrenten zählt ihre Summe. Den Krankenversicherungsbeitrag auf die Betriebsrente zahlt der Rentner grundsätzlich allein.
Liegt eine monatliche Betriebsrente über dem Freibetrag, fallen für die Krankenversicherung grundsätzlich nur auf den darüber liegenden Betrag Beiträge an. Für die genaue Berechnung zählt auch, ob weitere Versorgungsbezüge dazukommen.
Für die Pflegeversicherung gilt eine andere Regel: Hier gibt es keinen Freibetrag, sondern eine Freigrenze. Bleibt die Summe der Versorgungsbezüge darunter, fallen darauf keine Pflegebeiträge an. Liegt sie darüber, wird grundsätzlich der gesamte Betrag beitragspflichtig. Die Regel für die Krankenversicherung gilt also nicht auch für die Pflegeversicherung.
Auch auf eine einmalige Kapitalauszahlung aus der betrieblichen Altersversorgung können über längere Zeit Beiträge anfallen. Das Gesetz sieht grundsätzlich vor, die Auszahlung rechnerisch durch 120 zu teilen. Den so errechneten Monatsbetrag setzt die Krankenkasse bis zu zehn Jahre lang als Versorgungsbezug an. Für bestimmte Vertrags- und Finanzierungsformen gelten Ausnahmen. Wer eine Auszahlung plant, sollte die Krankenkasse vorher schriftlich fragen, wie sie den Vertrag einordnet.
Beiträge für freiwillig Versicherte
Freiwillig gesetzlich Versicherte zahlen Beiträge auf die gesetzliche Rente, Betriebsrenten und bestimmte weitere Einnahmen. Dazu zählen zum Beispiel Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen. Die Krankenkasse berücksichtigt diese Einnahmen höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze.
Die Beitragsbemessungsgrenze liegt 2026 bei 5.812,50 Euro im Monat beziehungsweise 69.750 Euro im Jahr. Bei geringen Einnahmen gilt möglicherweise ein Mindestbeitrag. Welche Einnahmen zählen, hängt von ihrer Art und vom Versicherungsstatus ab. Auf Vermögen allein fallen nicht automatisch Beiträge an.
Freiwillig Versicherte sollten prüfen, ob sie bei der Rentenversicherung einen Zuschuss beantragen können. Der Zuschuss bezieht sich auf die gesetzliche Rente. Beiträge auf weitere Einnahmen deckt er nicht automatisch ab.
Private Krankenversicherung
In der privaten Krankenversicherung hängt der Beitrag vom vereinbarten Tarif und den persönlichen Vertragsbedingungen ab. Die Höhe der gesetzlichen Rente bestimmt den Beitrag nicht. Privat versicherte Rentner zahlen ihre Prämie selbst an den Versicherer.
Wer eine gesetzliche Rente bezieht, kann bei der Deutschen Rentenversicherung einen Zuschuss zur privaten Krankenversicherung beantragen. Er darf höchstens die Hälfte der tatsächlichen Krankenversicherungsbeiträge betragen. Die Rentenversicherung zahlt ihn nicht automatisch mit der Rente aus. Für die private Pflegeversicherung gibt es keinen entsprechenden Zuschuss.
Der Beitrag richtet sich nach dem jeweiligen Vertrag. Deshalb zahlen privat versicherte Rentner nicht alle denselben Monatsbeitrag. Vor dem Rentenbeginn sollten sie beim Versicherer nach der künftigen Prämie fragen und den Zuschuss gesondert bei der Rentenversicherung beantragen.
Beiträge vor dem Rentenbeginn prüfen
Um die voraussichtlichen Abzüge einzuschätzen, sollten Sie diese Punkte klären:
- Versicherungsstatus: Lassen Sie von der Krankenkasse prüfen, ob Sie die Vorversicherungszeit für die KVdR erfüllen, und prüfen Sie, ob alle anrechenbaren Kinderzeiten erfasst sind.
- Einnahmen: Für die Berechnung zählen neben der gesetzlichen Rente auch Betriebsrenten. Bei freiwilliger Versicherung kommen weitere beitragspflichtige Einnahmen hinzu.
- Zuschuss und Kinderangaben: Wenn Sie freiwillig oder privat versichert sind, prüfen Sie, ob Sie einen Zuschuss beantragen können. Als Eltern sollten Sie kontrollieren, ob die Pflegekasse Ihre Kinderangaben richtig erfasst hat.
Beiträge und Berechnungswerte ändern sich. Die genannten Prozentsätze und Eurobeträge gelten für 2026. Wenn Sie später in Rente gehen oder Ihre Beiträge später berechnet werden, fragen Sie Krankenkasse, Pflegekasse und Rentenversicherung nach den aktuellen Werten.